Kein Streit mehr – Rechtsanwältin Nina Lülf verrät, wie ein guter Pensionsvertrag dabei helfen kann

Kein Streit mehr – Rechtsanwältin Nina Lülf verrät, wie ein guter Pensionsvertrag dabei helfen kann

Ob an Stammtischen oder im Internet, das Thema Vertrag zwischen Stallbetreibern und Einstellern erhitzt immer wieder die Gemüter, vor allem dann, wenn es schon zum Streit gekommen ist. Wir haben die auf Pferderecht spezialisierte Rechtsanwältin Nina Lülf von der Kanzlei Havers + Lülf gefragt, wie ein guter Vertrag in solchen Fällen aussehen kann.

Was sollte in einem guten Pensionsvertrag alles stehen?
Wichtig ist erst einmal, dass alle wichtigen Bestandteile geregelt werden, wie Art und Umfang der Fütterung und Einstreu, Haltungsbedingungen, Weide- bzw. Paddockgang, Nutzung der Reitanlage, eventuelle zusätzliche Dienstleistungen und natürlich der Pensionspreis.

Was sollte noch im Vertrag stehen?
Ganz wichtig ist natürlich, welche Kündigungsfrist gilt und auf welche Art und Weise ein Pensionsvertrag gekündigt werden kann. Auch die Haftungsansprüche, die Vertragspartner gegenseitig gegebenenfalls haben können, sollten beschrieben werden. Je genauer die Erwartungen beider Parteien in dem Vertrag festgehalten werden, umso weniger kommt es nachher zu Missverständnissen. Ist für beide Seiten klar, wie zum Beispiel Weide-/Paddockgang des Pferdes erfolgen sollen oder wie oft gemistet wird, ist das eine gute Grundlage für einen Vertrag. Ein häufiger Streitpunkt ist neben der Art des Futters auch die Häufigkeit der Fütterung und die Frage, ob gegebenenfalls durch den Einsteller „nachgefüttert“ werden darf. Je genauer dies im Vorfeld geklärt wird, umso eher können spätere Missverständnisse und Differenzen geklärt werden.

 

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Ein Pensionsvertrag regelt die wichtigsten Regelungen zwischen Stallbetreiber und Einsteller.

 

Was darf nicht dort drin stehen?
Grundsätzlich können Parteien alles in einem derartigen Vertrag aufnehmen, soweit beide Parteien dies wünschen. Allerdings sollte man darauf achten, dass ein Vertrag nicht zu ausufernd wird und sich gegebenenfalls Regelungen darin finden, die nicht durchführbar sind oder unnötige Probleme hervorrufen. Als Beispiel fällt mir hierzu eine starre zeitliche Weiden- bzw. Reithallennutzung ein, die oft zu Streit führt, wenn sich aus organisatorischen Gründen diese Zeiten einmal ändern müssen.
Hier gilt es, ein ausgewogenes Maß zwischen sinnvollen Regelungen und überflüssigen Details zu finden.

Sollte ein Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen werden?
Die Schriftform ist gesetzlich nicht vorgegeben, sodass auch ein mündlicher Pferdepensionsvertrag bindend ist. llerdings besteht – wie bei allen mündlichen Vertragsschlüssen – das Problem der Beweismöglichkeit, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Differenzen der Parteien ergeben. Um sicher zu gehen, was vereinbart wird, ist ein schriftlicher Pensionsvertrag daher sehr sinnvoll.

Im Vertrag sollten z.B. auch die Pflichten von Einstellern geregelt werden.

 

Was kostet es – grob geschätzt –, sich einen eigenen Vertrag bei einem Anwalt erstellen zu lassen?
Dies hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um einen „normalen“ Einstellvertrag handelt, oder ob besonders viele individuelle und eher unübliche Regelungen gewünscht sind. Dies muss jeweils im Einzelfall nach Aufwand geprüft werden. Die Kosten belaufen sich auf ca. 200,00 bis 500,00 € netto, je nach Aufwand.

Was hältst du von Musterverträgen?
Hierzu kann man pauschal leider keine Aussage treffen. Wie bei fast allen anderen Musterverträgen gibt es auch bei den Einstellverträgen, die im Internet kursieren, sehr gute und weniger gute Ausführungen. Generell kann man sagen, dass bei einem Mustervertrag immer das Risiko besteht, dass es Punkte gibt, die für den eigenen Vertrag nicht relevant sind, während andere, die für einen bestimmten Pensionsstall eventuell wichtig sind, vielleicht nicht aufgeführt sind. Auch bei einem Mustervertrag sollte man daher genau prüfen, welche Regelungen gegebenenfalls gestrichen bzw. hinzugefügt werden müssen.

Über Nina Lülf

Sie reitet schon seit ihrem sechsten Lebensjahr und ihre Liebe zu Pferden ist bis heute ungebrochen. In früheren Jahren hat sie alleine und in Gruppen voltigiert und später auch die Fahrabzeichen absolviert. Hauptsächlich war sie allerdings auf Turnieren in Dressur und Springen bis zur Klasse L unterwegs, wobei das Turnierreiten in den letzten Jahren etwas nachgelassen hat, vor allem aus zeitlichen Gründen. Da Reiten schon immer ihr Hobby war und ist, wollte sie auch nach Abschluss des Studiums und des Referendariats Fälle aus dem Bereich des Pferderechts bearbeiten. Sie spezialisierte sich schon früh auf dieses Gebiet, sodass heute vor allen Dingen Themen wie das Pferdekaufrecht, die Tierarzthaftung, alle Fragen rund um Pferdepensionsverträge, Pferdeunfälle, Hufschmiedhaftung und noch einige mehr in ihrem Fokus stehen. Für den Umgang mit diesen Themen ist es für sie natürlich hilfreich, selbst auch im Bereich des Pferdesports tätig zu sein und die Materie zu kennen. Auch ihre Mandanten wissen das zu schätzen, weil es für sie deutlich einfacher ist, einen Rechtsfall zu besprechen, wenn Nina Lülf als Anwältin nicht nur das Rechtsgebiet, sondern auch die Reiter gut kennt.

 

Welche Kündigungsfristen gelten allgemein, wenn z.B. kein expliziter schriftlicher Vertrag vorliegt?
Der „normale“ Pferdepensionsvertrag ist nach der Rechtsprechung ein „gemischter Vertrag“, da er sowohl Elemente des Mietvertrages als auch des Kaufvertrages als auch des Dienstleistungsvertrages enthält. Bei derartigen gemischten Verträgen gibt es keine gesetzliche Regelung bezüglich der Kündigungsfristen, so dass für den Fall, dass man keine ausdrückliche Vereinbarung trifft, bei solchen Verträgen im Regelfall auch keine Kündigungsfrist gilt, so dass ein Vertragsverhältnis von beiden Seiten grundsätzlich jedenfalls zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden kann, gegebenenfalls auch ohne jede Einhaltung der Frist während des laufenden Monats.

Wenn ein reiner Mietvertrag geschlossen wird, etwa wenn die reine Box ohne weitere Dienstleistungen bzw. Lieferungen zur Verfügung gestellt wird, finden die mietrechtlichen Vorgaben Anwendung, wenn kein schriftlicher Vertrag existiert. Eine Kündigung ist dann im Regelfall am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich (§ 580a Abs. 1 Ziff. 3 BGB), wenn die Pensionskosten wie üblich monatlich gezahlt werden.

Es muss ohne schriftlichen Vertrag jeweils im Einzelfall geprüft werden, welcher Vertragstyp überwiegt. Diese Unsicherheit und diese sehr unterschiedlichen Kündigungsfristen können durch eine entsprechende Vereinbarung schon im Vorfeld geregelt werden, wodurch beide Parteien Sicherheit erhalten.

Welche Möglichkeiten haben Einsteller, wenn ein Stallbetreiber sich nicht an die vereinbarten Regelungen/Vertragsinhalte hält?
Wenn Leistungen, die vertraglich vereinbart sind, nicht erbracht werden, hat der Einsteller zunächst das Recht, den Stallbetreiber abzumahnen. Er muss ihn – möglichst schriftlich – über die Umstände in Kenntnis setzen und Abhilfe unter einer bestimmten Fristsetzung verlangen. Erst wenn eine solche Fristsetzung fruchtlos verstreicht, kann gegebenenfalls eine Kündigung des Vertrages erfolgen. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn nämlich dem Einsteller die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist. Hierfür gibt es allerdings hohe Voraussetzungen.

Kann ich als Einsteller z.B. einen Teil der Stallmiete einbehalten?
Dies wäre grundsätzlich nur dann möglich, wenn eine Vertragspflichtverletzung vorliegt und auch die oben genannte Abmahnung fruchtlos bleibt. Im Einzelfall ist es allerdings schwer zu berechnen, wie hoch eine derartige „Minderung“ ist. Grundsätzlich in Betracht kommt dies allerdings, wenn zuvor die Abmahnung erfolglos bleibt.

Und was können Stallbetreiber tun, wenn sich ein Einsteller falsch verhält?
Grundsätzlich gilt das gleiche wie bei einem Fehlverhalten des Stallbetreibers. Auch hier muss zunächst das Fehlverhalten abgemahnt werden. Für den Fall, dass dies nicht erfolgreich ist, kann fristlos gekündigt werden. Für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gelten die gleichen Voraussetzungen der Unzumutbarkeit.

Beide Vertragsparteien können selbstverständlich immer das Vertragsverhältnis beenden, soweit die jeweils vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wird, dann auch ohne Angabe von Gründen.

Kann ich als Stallbetreiber Sachen eines Einstellers als Pfand behalten, wenn dieser Zahlungen nicht nachkommt?
Ein Pfandrecht besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen, allerdings kann bei offenen Forderungen jedenfalls an allen eingebrachten Dingen ein Zurückbehaltungsrecht des Stallbetreibers geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die einbehaltenen Gegenstände erst nach Zahlung des ausstehenden Betrages herausgegeben werden. Eine Einbehaltung ist damit grundsätzlich zulässig und kommt nur dann nicht in Betracht, wenn es erkennbar unverhältnismäßig ist. Beispielsweise kann kein Sattel im Wert von 3.000,00 € einbehalten werden, wenn noch eine Forderung von unter 50,00 € im Raum steht.

Muss man bei Fehlverhalten – egal ob als Einsteller oder Stallbetreiber – immer eine Art von Abmahnung verfassen/übermitteln?
Grundsätzlich ist dies erforderlich. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, ohne dass vorab eine Abmahnung erfolgt. Da diese Fälle selten sind, sollte man möglichst eine Abmahnung – gegebenenfalls mit sehr kurzer Frist – verfassen.

Weitere Infos unter www.havers-luelf.de

 

Diese 7 Punkte sollte man beim Pensionsvertrag beachten

  1. 1. Kündigungsfristen und –weise für beide Seiten sollten klar geregelt sein.
  2. 2. Leistungen und Pflichten des Stallbetreibers müssen klar geregelt sein.
  3. 3. Aufgaben und Pflichten des Einstellers sollten klar festgehalten werden.
  4. 4. Es ist sinnvoll, die Futtersituation zu beschreiben.
  5. 5. Der Vertrag sollte die wichtigen Punkte enthalten, ohne ausufernd zu werden.
  6. 6. Die Schriftform ist generell zu empfehlen.
  7. 7. Bei Musterverträgen prüfen, in wie weit sie auf die eigene Situation passen.