Augen auf beim Pferdekauf (Teil 2)

pferdekauf-aufmacherViel Spaß beim zweiten Teil unseres Artikels zum Pferdekauf.

 

 

Diesen Beweis hat grundsätzlich der Käufer zu erbringen.So hatte ein Gericht über einen Fall zu entscheiden, in dem das Pferd kurz nach dem Kauf anfing zu weben. Der Käufer konnte nicht beweisen, dass das Pferd bereits beim Verkäufer webte. Das Gericht nahm an, dass das Weben aus einer psychischen Ursache heraus entsteht, dies kann auch durch den Umzug in einen neuen Stall stattgefunden haben.
Deshalb wird es in einem möglichen Rechtsstreit stark auf die Aussage eines Sachverständigen ankommen, oft kann erst danach ein zuverlässiges und unabhängiges Urteil gefällt werden. 

Etwas anderes gilt nur im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs, wenn also eine Privatperson von einem Unternehmer, etwa einem Pferdehändler oder einem Züchter ein Pferd erwirbt. In solchen Fällen gilt die Beweislastumkehr, d.h. zeigt sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes, so muss der Verkäufer, also der Händler oder Züchter, beweisen, dass das Pferd zum Übergabezeitpunkt sich in einem einwandfreien Zustand befunden hat.

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Diese Regelung der Beweislastumkehr ist zwischenzeitlich stark umstritten. In einem Fall wies das Gericht darauf hin, dass die Beweislastumkehr deswegen im Bereich des Pferdesports ungeeignet ist, da Pferde sich aufgrund regelmäßigen Trainings entwickeln. Auch der Ausbildungsstand und der Körperbau des Pferdes würden von der Häufigkeit und der Qualität des Reitens abhängen, insbesondere wenn von dem Käufer die sog. Rittigkeit moniert wird.

Für die Geltendmachung der Ansprüche ist darauf zu achten, dass die Gewährleistungsrechte bei einem „neuen Pferd“ grundsätzlich nach zwei Jahren verjähren und bei einem „gebrauchten Pferd“ nach einem Jahr - dies kennen wir schon aus dem Bereich des Gebrauchtwagenkaufs.
Wann ein Pferd ein neues Pferd ist, sollte im Einzelfall entschieden werden. Sofern es sich um ein gerittenes Pferd handelt, ist es jedenfalls ein gebrauchtes Pferd.
Teilweise wird angenommen, dass Pferde bereits bei Geburt als gebraucht anzusehen sind, dieser Ansicht folgt die höchstrichterliche Rechtsprechung glücklicherweise nicht. In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2006 erklärten die Richter, dass eine Sache gebraucht sei, wenn sie bereits benutzt worden ist. Ein Fohlen, das also weder zur Zucht noch zum Reiten verwendet wurde, ist daher eine neue Sache. 

Die Autorin

Als langjährige Pferdebesitzerin hat Stephanie Reuter leider schon selbst einige Dinge beim Pferdekauf erleben müssen, so dass sie sich entschlossen hat, ihr Hobby zum Beruf zu machen. Wer weitere Fragen zu den aufge-führten Themen hat, kann sich deswegen gerne an sie wenden. Als Rechtsan-wältin berät und vertritt sie Man-
danten bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bereich des Pferderechts deutschlandweit.

www.rechtsanwaeltin-reuter.com

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Im Falle eines mangelbehafteten Pferdes steht dem Käufer jedenfalls ein Rücktrittsrecht zu, hierbei soll das Pferd an den Verkäufer rückübereignet werden gegen Zahlung des Kaufpreises.
Zu beachten ist, dass der Verkäufer dann auch notwendige Verwendungen an den Käufer erstatten muss, die deshalb entstanden sind, weil der Käufer das Pferd in seinem Besitz hatte und für die Unterhaltung bis zur Rückübereignung aufkommen musste, wie etwa Tierarzt und Hufschmiedkosten. Der Käufer kann alternativ auch den Kaufpreis mindern. Dies ist ratsam, wenn man sich mit dem vorliegenden Mangel arrangieren kann und das Pferd als Solches gerne behalten möchte.

Schadensersatzansprüche kommen ebenfalls in Betracht, entweder werden dann bei Rückgabe des Pferdes alle entstandenen Schäden ersetzt oder man behält das mangelbehaftete Pferd, dafür muss der Verkäufer einen geringeren Kaufpreis akzeptieren.
Eine Mängelbeseitigung durch den Verkäufer kann, sofern dies möglich ist, vorgenommen werden. Hierunter ist jedoch nicht eine Operation zu verstehen, die den Mangel nicht folgenlos beseitigen kann und für das Tier regelmäßige Kontrollen und weitere Gesundheitsrisiken hervorruft.

Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im Bereich des Pferdekaufvertrages muss stets eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden. Es empfiehlt sich daher, um mögliche Streitigkeiten zu umgehen, einen ordnungsgemäßen Kaufvertrag zu schließen, welcher möglichst genaue Angaben zum Pferd enthält. Daneben ist darauf zu achten, dass sowohl der Pferdepass als auch der Eigentumsnachweis übergeben wird, sofern kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Von einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit sollte vertraglich kein Gebrauch gemacht werden.

Kaufvertrag immer in Schriftform!
Besondere Beachtung gilt den sogenannten Schutzverträgen, hierbei sollten die Eigentumsverhältnisse ausdrücklich geregelt werden. Der Anwendungsbereich für das Pferderecht ist sehr vielfältig, so findet man immer wieder Streitpunkte im Bereich des Einsteller-Vertrages, aus dem Haftungsrecht des Tierarztes oder des Hufschmieds, aber auch die Fälle der Reitlehrerhaftung nehmen zu. Deswegen ist es dringend zu empfehlen, Verträge immer in Schriftform zu schließen, denn so lässt sich später einfacher beweisen, was besprochen wurde und was nicht.

 

 

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