Bayern: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Bayern: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Für Bayern haben uns das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr geantwortet.

Was sagt Ihre Landesbauordnung zum Thema Reitplatzbau?
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) trifft keine expliziten Aussagen zum Reitplatzbau. Ein Reitplatz ist aber eine bauliche Anlage im Sinne der BayBO und unterfällt daher grundsätzlich der Baugenehmigungspflicht.

Wer genehmigt den Bau eines Reitplatzes in Ihrem Bundesland?
Baugenehmigungen werden durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde erteilt, das sind in Bayern die 71 Landratsämter sowie die 25 kreisfreien Städte, 29 Großen Kreisstädte und 13 sogenannten Delegationsgemeinden.

Wenn Genehmigungen auf Kreis- oder Gemeindeebene erfolgen, gibt es Unterschiede? Als erlauben zum Beispiel manche Kreise eher einen Reitplatz als andere? Falls ja, woran liegt das?
Baugenehmigungen sind gebundene Verwaltungsakte, d.h. die Behörde muss genehmigen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen (im Fall der Reitplätze insbesondere die bauplanungsrechtlichen Vorgaben) erfüllt sind. Es gibt daher keinen Spielraum für eine unterschiedliche Behandlung.

Wenn ein Pferdebetrieb einen Reitplatz bauen möchte, was muss der Betrieb beachten?
Aus baurechtlicher Sicht muss eine Baugenehmigung beantragt werden. Diese kann nur erteilt werden, wenn auch die materiellen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Letztere ergeben sich insbesondere aus dem Bauplanungsrecht, aber je nach Standort zum Beispiel auch aus dem Wasserrecht, dem Naturschutzrecht oder dem Immissionsschutzrecht.

Welche Genehmigungen sind für den Bau eines Reitplatzes erforderlich?
Für die Errichtung ist eine Baugenehmigung erforderlich. Je nach Einzelfall können für den späteren Betrieb aber ggf. noch weitere Genehmigungen, Erlaubnisse oder Gestattungen notwendig sein.

Haben auch Privatställe, die keine Landwirtschaft sind, eine Möglichkeit, einen Reitplatz zu bauen?
Damit dürfte die Frage aufgeworfen sein, ob im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe Privatställe zulässig sind. Dies ist in der Regel nicht der Fall, da der (bundesrechtliche) Zulässigkeitstatbestand zum Schutz des Außenbereichs in der Tat nur die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten sog. privilegierten Zweckbestimmungen wie den landwirtschaftlichen Betrieb - in Abgrenzung zur (nichtprivilegierten) sog. Liebhaberei - beinhaltet.

Unterscheiden Sie bei der Genehmigung, ob ein Reitplatz im Außen- oder Innenbereich oder in einem Gewerbegebiet geplant ist?
Hier ist tatsächlich zu differenzieren: Wegen der Zulässigkeit im Außenbereich verweisen wir auf die Antwort auf die vorherige Frage. Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit hingegen nach den Festzungen im jeweiligen Bebauungsplan bzw. im unbeplanten Innenbereich nach der Umgebungsbebauung (vgl. § 34 BauGB), jeweils unter Berücksichtigung der Gebietsverträglichkeit und des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. auch § 15 Baunutzungsverordnung).

Gibt es Auflagen bezüglich der Bauweise und Größe? Gibt es besondere Auflagen wegen Wasser- und/oder Naturschutz?
Auflagen können sich insbesondere aus dem im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden, materiellen Recht (also dem Bauplanungsrecht und ggf. auch dem Wasserrecht, Naturschutzrecht oder Immissionsschutzrecht) ergeben. Das ist einzelfallabhängig und kann daher nicht allgemein beantwortet werden.

Aus physiologischer Sicht des Pferdes (durchschnittlich großer Warmblüter, Stockmaß 1,67 m) ist es sinnvoll, die schmale Seite einer Reit- bzw. Bewegungsfläche nicht kürzer als 18 m zu planen, da sonst die Fliehkräfte in den Wendungen und somit die Belastungen für den Bewegungsapparat des Pferdes (insbesondere Gelenke, Sehnen Bänder) zu groß wären. Wenn Turniere veranstaltet werden sollen, bedingt die Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (LPO) die Größe des Reitplatzes. Je nach Disziplin (Dressur, Springen, Fahren) gibt es für die verschiedenen Klassen (E-S) Mindestgrößen, Seitenverhältnisse und Mindestbreiten der Schmalseite, die einzuhalten sind. Auch andere Verbände (z. B. NRHA, AQHA) haben in ihren Regelwerken für die Turniere Größen festgelegt. Hierbei wird auch die Umrandung und ggf. nötige Umzäunung angeführt.