Baden Württemberg: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Baden Württemberg: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Für Baden-Württemberg hat uns Rainer Wehaus aus dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen geantwortet.

Ein Reitplatz wäre als Sportfläche zu betrachten und Sportflächen gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 LBO BW als bauliche Anlagen.

Soweit es sich um Anlagen handelt, die der zweckentsprechenden Einrichtung eines solchen Reitplatzes dienen und diese Anlagen weder Gebäude noch Tribünen sind, sind diese baulichen Anlagen gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 8d LBO BW verfahrensfrei zulässig. Sie müssen dann keinen Bauantrag stellen und es ist auch nicht gefordert, dass Sie einen Entwurfsverfasser mit der Planung beauftragen. Öffentlich-rechtliche Anforderungen wie etwa bauplanungsrechtliche Vorschriften sind in diesem Fall natürlich trotzdem zu beachten. Die Verantwortung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt entweder bei der Bauherrschaft oder bei einem freiwillig beauftragten Entwurfsverfasser (in Abhängigkeit von dessen Auftragsgestaltung).

Öffentlich-rechtliche Anforderungen außerhalb des Baurechts können insbesondere aus den – von Ihnen bereits angesprochenen – natur-, arten- oder wasserschutzrechtlichen Anforderungen entstehen, die sich unter anderem auch aus Wasserschutzgebietsverordnungen und Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnungen ergeben können.

Sofern es sich bei den baulichen Anlagen des Reitplatzes um Gebäude oder Tribünen handelt, sind diese genehmigungspflichtig und Sie müssen bei der örtlich zuständigen unteren Baurechtsbehörde (siehe: https://mlw.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlw/intern/Dateien/03_Bauen-Wohnen/Baurechtsbeh%C3%B6rden-Verzeichnis_01.08.2019.pdf) einen Bauantrag stellen. Um ein Gebäude handelt es sich übrigens gemäß § 2 Abs. 2 LBO BW bei baulichen Anlagen wenn diese selbständig benutzbar, überdeckt, von Menschen betretbar und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; ein Gebäude muss mithin keine Wände aufweisen.

Bei der Frage an welcher Stelle ein solcher Reitplatz zulässig ist, kommt nun das Bauplanungsrecht ins Spiel. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist ein Reitplatz nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) grundsätzlich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und der Reitplatz einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Soll der Reitplatz nicht im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebs errichtet werden, kann eine Zulassung nur nach den engen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen. Danach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.