Mecklenburg-Vorpommern: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Mecklenburg-Vorpommern: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Für Mecklenburg-Vorpommern hat uns Renate Gundlach, Pressesprecherin des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern geantwortet.

Was sagt Ihre Landesbauordnung zum Thema Reitplatzbau?
Reitplätze gehören nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung MV zu Sport- und Spielflächen und sind demnach bauliche Anlagen, für die die Bestimmungen der Landesbauordnung gelten.

Wer genehmigt den Bau eines Reitplatzes in Ihrem Bundesland?
Die unteren Bauaufsichtsbehörden, also die Bauämter der Landkreise sowie der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

Wenn Genehmigungen auf Kreis- oder Gemeindeebene erfolgen, gibt es Unterschiede? Als erlauben zum Beispiel manche Kreise eher einen Reitplatz als andere? Falls ja, woran liegt das?
Die Prüfung der Bauanträge erfolgt durch die unteren Bauaufsichtsbehörden gemäß den geltenden planungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen.

Wenn ein Pferdebetrieb einen Reitplatz bauen möchte, was muss der Betrieb beachten?
Zum Bau eines Reitplatzes bedarf es einer Baugenehmigung, die auf Antrag und nach planungs- und baurechtlicher Prüfung durch die unteren Bauaufsichtsbehörden erteilt werden kann. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Haben auch Privatställe, die keine Landwirtschaft sind, eine Möglichkeit, einen Reitplatz zu bauen?
In der Regel sind Reitplätze von privaten Personen, die keine Landwirtschaft betreiben, unzulässig. Eventuell kann durch Bauleitplanung der jeweiligen Gemeinde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hergestellt werden.

Gibt es besondere Auflagen wegen Wasser- und/oder Naturschutz?
Pauschal lassen sich diese Fragen nicht beantworten. Entscheidend sind die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Lohnend bei der Planung eines Reitplatzes ist in jedem Fall eine Bauvoranfrage bei der jeweils zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Antwort bietet eine Orientierung für die weitere Planung, auf die sich der Bauherr drei Jahre lang berufen kann.