Bremen: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Bremen: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Für Bremen hat uns Rainer Wehaus aus dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen geantwortet.

Was sagt Ihre Landesbauordnung zum Thema Reitplatzbau?
Die BremLBO trifft keine Aussagen speziell zum Thema Reitplatzbau.

Wer genehmigt den Bau eines Reitplatzes in Ihrem Bundesland?
Reitplätze sind als Sportflächen oder Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs anzusehen und zählen nach § 2 BremLBO zu den baulichen Anlagen. Die Genehmigung erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte Bremen und Bremerhaven.

Wenn Genehmigungen auf Kreis- oder Gemeindeebene erfolgen, gibt es Unterschiede? Als erlauben zum Beispiel manche Kreise eher einen Reitplatz als andere?
Falls ja, woran liegt das?
Hierzu liegen uns keine Erkenntnisse vor.

Welche Genehmigungen sind für den Bau eines Reitplatzes erforderlich?
Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO geprüft. Hierbei prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 BremLBO sowie
3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

Unterscheiden Sie bei der Genehmigung, ob ein Reitplatz im Außen- oder Innenbereich oder in einem Gewerbegebiet geplant ist?
Die Frage der Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich nicht nach der Landesgesetzgebung, sondern nach dem Baugesetzbuch. Demnach sind Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 35 BauGB erfüllt sind. Bei einem Gewerbegebiet handelt es sich um eine Gebietscharakteristik des Innenbereichs. Welche Nutzungen in den jeweiligen Gebietskategorien regelmäßig zulässig sind, richtet sich nach den §§ 2 bis 11 der Baunutzungsverordnung. Hier ist zu erwarten, dass für den Reitplatz weniger Limitationen bestehen als für die zugehörige Tierhaltung bzw. Stallungsanlage.

Gibt es Auflagen bezüglich der Bauweise und Größe?
Das richtet sich im Wesentlichen nach den planungsrechtlichen Randbedingungen des Einzelfalls und Tierschutzgesichtspunkten.

Gibt es besondere Auflagen wegen Wasser- und/oder Naturschutz?
Diese Beurteilung findet ebenfalls im Einzelfall statt